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Witziges

und Kurioses

Vollreinigung eines Beamten

In dem vom Verwaltungsgerichtshof München zu entscheidenden Fall ging es um die Anerkennung eines Unfalls eines Rangierlokführers als Dienstfall. Der Unfall hatte sich beim Duschen in den Sozialräumen des Dienstherrn im unmittelbaren Anschluss an den Dienst ereignet.

So entschied der Verwaltungsgerichtshof München (Urteil vom 19.7.1984, Aktenzeichen 3 B 83 A. 1338):

"Der Senat geht dabei von der Erwägung aus, dass die (materielle) Dienstbezogenheit einer solchen Reinigungsmaßnahme weder allein von dem subjektiven Reinigungsbedürfnis des Beamten noch von den ebenso subjektiven Vorstellungen seines Dienstvorgesetzten über die Erforderlichkeit etwa einer "Vollreinigung" abhängen kann. Er ist vielmehr der Auffassung, dass darauf abzustellen ist, welche Reinigungsmaßnahme angesichts des bei der jeweiligen Tätigkeit regelmäßig zu erwartenden Grades der Verschmutzung bei verständiger Würdigung eines individuell unterschiedlichen Reinigungsbedürfnisses angemessen erscheint.

Auf der anderen Seite kann es nicht Aufgabe des Dienstherrn sein, das Reinigungsbedürfnis seiner Beamten zu normieren oder gar durch Kontrollen seitens der Vorgesetzten zu regeln. Der Beamte ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ähnlichem Zusammenhang ausgeführt hat kein "Dienstausübungsautomat", dem je nach dem Gutdünken seiner Vorgesetzten eine "Vollreinigung" oder aber lediglich das Waschen der Hände nach Dienstende zugestanden wird. So wie der Dienstherr berücksichtigen muss, dass der Beamte auch im Dienst ein Mensch mit seinen persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen bleibt, muss er auch respektieren, dass jeder Beamte unterschiedliche Vorstellungen und Bedürfnisse hinsichtlich der Reinlichkeit seines Körpers entwickelt hat. Hier muss dem Beamten ein "Beurteilungsspielraum" zugestanden werden, innerhalb dessen ihm der Dienstunfallschutz nicht entzogen werden kann. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die dienstbedingte Verschmutzung in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu der von dem Beamten gewählten Reinigungsmaßnahme steht.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem Kläger die begehrte Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall nicht verweigert werden. Der Senat ist mit ihm der Auffassung, dass eine sechsstündige Tätigkeit als Lokomotivführer im Rangierdienst - jedenfalls auf der von ihm benutzten Diesellok V 60 - geeignet ist, Verschmutzungen des Gesichts und insbesondere der Haare herbeizuführen, die das Duschen als geeignete und angemessene Reinigungsart erscheinen lassen.

Der Senat hält es daher - ohne eine Beweisaufnahme für erforderlich zu halten - für erwiesen, dass ein derartiger Arbeitsplatz zu nicht nur geringfügigen Verschmutzungen der Haare und des Gesichts des Lokführers führen kann, wenn nicht muss. Ein Indiz dafür sieht er im übrigen auch in dem Umstand, dass dem Kläger als Dienstkleidung ein schwarzer Arbeitsmantel zur Verfügung gestellt wird.

Der Senat ist ferner der Auffassung, dass eine so genannte "Vollreinigung" durch Duschen nicht erst dann angemessen im Sinne der obigen Ausführungen ist, wenn der gesamte Körper verschmutzt ist. Es genügt bereits, wenn das Duschen - sowohl vom zeitlichen Aufwand als auch von der Praktikabilität her betrachtet - zumindest mit dem Waschvorgang am Waschbecken vergleichbar ist. So verhält es sich hier.".

Quelle: www.abc-recht.de

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